Die Justizvollzugsanstalt Bostadel vollzieht Freiheitsstrafen an Straftätern gemäss Art. 40 und Art. 76 Abs. 2 StGB sowie Massnahmen und Verwahrungen gemäss Art. 63 und Art. 64 StGB. Straftäter mit Massnahmen nach Art. 59, 60 oder 61 StGB können in Ausnahmefällen zeitlich befristet aufgenommen werden.
Nach Art. 81 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. In der Justizvollzuganstalt Bostadel hat jeder Gefangene einen zugeteilten Arbeitsplatz. Die Gefangenen können in nachfolgenden Betrieben eingeteilt werden: Metallbearbeitung, Malerei/Ablaugerei, Schreinerei, Korbflechterei, Kartonage, Montage, Küche, Reinigungsdienst oder Wäscherei.Alle Betriebe sind gemäss SQS (Schweizerischer Verein für Qualitätssicherung) nach der Norm ISO 9001 zertifiziert. Die enge Zusammenarbeit der modern eingerichteten Betriebe und die dadurch entstehenden Synergien können so direkt an unsere Kunden weiter gegeben werden. Je nach Bedarf kommen modernste CNC-Maschinen oder einfaches Handwerkszeug zum Einsatz.